1.4. 1.4.1. Nach Art. 9 HEsÜ besteht auch eine Zuständigkeit der Behörden jenes Staats, in welchem sich Vermögen des Betroffenen befindet, für Massnahmen zum Schutz dieses Vermögens. Die Beschwerdeführer begehrten mit ihrem ursprünglichen Beschwerdebegehren Ziffer 3 auch Massnahmen betreffend die Liegenschaft des Betroffenen in Q._____ (Grundbuchsperre). Nachdem diese Liegenschaft mittlerweile nachweislich nicht mehr im Eigentum des Betroffenen steht (vgl. mit Eingabe vom 13. Mai 2024 eingereichter Grundbuchauszug vom 8. Mai 2024), passten die Beschwerdeführerinnen ihre Begehren an und beantragten eine Vermögensverwaltungsbeistandschaft nach Art.