dass sich der Lebensmittelpunkt des Betroffenen schon damals in S._____ befand und er nur aus praktischen Gründen (z.B. zum Behalten einer schweizerischen Krankenversicherung) an einem formellen Wohnsitz in der Schweiz festhielt. Der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen befand sich somit bereits im Zeitpunkt der Gefährdungsmeldung vom 7. September 2023 in S._____ und es besteht keine Zuständigkeit der schweizerischen Behörden nach Art. 5 Abs. 1 HEsÜ.