Etwas weniger eindeutig ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Verfahrens (dritte Gefährdungsmeldung vom 7. September 2023). S._____ ist nicht Vertragsstaat des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens, weshalb bei einem gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen in der Schweiz zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung die internationale Zuständigkeit der Schweiz erhalten bliebe. Allerdings ergibt sich aus den erwähnten Indizien, insbesondere den Aussagen des Betroffenen an seiner Anhörung im früheren Verfahren am 11. April 2023 (act. 187 ff.), dass sich der Lebensmittelpunkt des Betroffenen schon damals in S._