1.3.2. Der Betroffene hat sich seit seiner Pensionierung bereits sehr lange in S._____ aufgehalten, hält sich derzeit überwiegend in S._____ auf und gibt an, in S._____ mittlerweile besser integriert zu sein als in der Schweiz. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Betroffene auch seinen offiziellen Wohnsitz nach S._____ verlegt. Der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen liegt somit zum jetzigen Zeitpunkt in S._____.