innere Umstände sind nicht massgebend. Als qualitatives Element wird eine gewisse Integration am neuen Ort gefordert, wobei als Anhaltspunkte z.B. der Aufbau eines Freundeskreises, Interesse am politischen und gesellschaftlichen Leben, Wohnverhältnisse, familiäre und berufliche Bindungen sowie Sprachkenntnisse gelten können. Sodann wird für die Begründung neuen gewöhnlichen Aufenthaltes quantitativ eine gewisse Aufenthaltsdauer vorausgesetzt, soweit nicht die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes und die zu erwartende soziale Integration für eine sofortige Begründung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 5A_226/2021 vom 27. April 2022 E. 3.4.1 mit Hinweisen).