In Bezug auf die letzte schweizerische Wohnung des Betroffenen in R._____ vermuteten die Beschwerdeführerinnen, dass es sich um eine "pro forma Wohnung" handle, damit dieser eine Möglichkeit für einen Vertragsabschluss mit einer schweizerischen Krankenkasse habe (Beschwerde N. 13 und 20).