2023 (S. 4) von einem dauernden Aufenthalt des Betroffenen in S._____ (act. 207). In der Beschwerdeantwort (N. 31) führte der Beschwerdeführer noch aus, er habe seinen "Wohnsitz" weiterhin in der Schweiz, weshalb er "keinen offiziellen Wohnsitz in S._____" benötige. Gemäss Bescheinigung der Gemeinde R._____ ist er seit dem 24. Mai 2024 nicht mehr in der Schweiz angemeldet. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, der Betroffene habe sein Beziehungsnetz (neben S._____) auch in der Schweiz. In Bezug auf die letzte schweizerische Wohnung des Betroffenen in R.__