1. 1.1. Der Betroffene hält sich soweit aus den Akten ersichtlich seit einiger Zeit vorwiegend in S._____ auf. Gemäss am 3. Juni 2024 eingereichter Hauptwohnsitzbescheinigung der Gemeinde R._____ meldete er sich sodann per 24. Mai 2024 ab nach T._____, S._____. Es ist daher zunächst die Frage der internationalen Zuständigkeit der schweizerischen Erwachsenenschutzbehörden zu klären.