Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2024.10 (KEMN.2023.660) Art. 40 Entscheid vom 13. August 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin 1 […] Beschwerde- B._____, führerin 2 […] beide vertreten durch lic. iur. Hansjürg Rhyner, Rechtsanwalt, […] Betroffene C._____, Person […] vertreten durch Dr. iur. Basil Huber, Rechtsanwalt, […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Bremgarten vom 13. November 2023 gegenstand Betreff Prüfung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. Am 4. Juli 2022 erstattete B._____ beim Familiengericht Bremgarten eine Gefährdungsmeldung betreffend ihren Vater C._____. Nach Einholung ei- nes von D._____, Abklärungsdienst H._____, verfassten Sozialberichts vom 8. November 2022 verzichtete das Familiengericht Bremgarten mit Entscheid vom 29. November 2022 auf die Errichtung einer erwachsenen- schutzrechtlichen Massnahme (KEMN.2022.422, act. 94 f.). Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2. Am 22. Januar 2023 reichte B._____ eine weitere Gefährdungsmeldung ein, welche auch von der vormaligen Abklärungsperson D._____ unter- stützt wurde. Nach Einholung einer Stellungnahme von C._____ vom 20. Februar 2023 sowie eines Amtsberichts der Gemeinde Q._____ vom 28. Februar 2023 sowie der persönlichen Anhörung von C._____ durch die zu- ständige Fachrichterin verzichtete das Familiengericht Bremgarten mit Ent- scheid vom 18. April 2023 erneut auf die Errichtung einer erwachsenen- schutzrechtlichen Massnahme (KEMN.2023.94, act. 199 f.). 3. 3.1. Mit Eingabe vom 7. September 2023 erstattete B._____, dieses Mal zu- sammen mit ihren Geschwister A._____ und E._____, eine nochmalige Ge- fährdungsmeldung. Sie beantragten die Anordnung erwachsenenschutz- rechtlicher Massnahmen für C._____ und insbesondere eine Grundbuch- sperre bezüglich dessen Liegenschaft in Q._____. 3.2. Mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2023 beantragte C._____, es sei wei- terhin auf die Anordnung von Massnahmen zu verzichten. 3.3. Mit Entscheid vom 13. November 2023 verzichtete das Familiengericht Bremgarten erneut auf die Errichtung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme (KEMN.2023.660, act. 299 f.). 4. 4.1. Gegen diesen ihnen am 18. Januar 2024 in begründeter Ausfertigung zu- gestellten Entscheid erhoben B._____ und A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerinnen) mit Eingabe vom 16. Februar 2024 Beschwerde mit den Anträgen: -3- " 1. Es sei der Entscheid des Familiengerichts Bremgarten vom 13. Novem- ber 2023 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die in der Eingabe an die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde, 5620 Bremgarten vom 7. September 2023 erwachsenenschutz- rechtlichen Massnahmen anzuordnen. 3. Es sei die in der Eingabe an die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde, 5620 Bremgarten vom 7. September 2023 als vorsorgliche Mas- snahme beantragte Grundbuchsperre gem. Art. 445 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 262 lit. c ZPO vorzunehmen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin sowie unter dem Vorbehalt sämtlicher weiterer Rechte zu Gunsten der Beschwerdegeg- nerin." 4.2. Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2024 beantragte C._____ (nachfol- gend: Betroffener): " 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- führerinnen unter solidarischer Haftbarkeit (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)." 4.3. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters (Verfügung vom 6. Mai 2024) reichte der Betroffene mit Eingabe vom 13. Mai 2024 einen Grundbuchaus- zug betreffend das Grundstück GB 332 in Q._____ ein. 4.4. Mit Eingabe datiert am 3. Mai 2024 (recte: 3. Juni 2024) reichte der Be- troffene eine Hauptwohnsitzbescheinigung der Gemeinde R._____ ein. 4.5. Mit Eingabe vom 13. Juni 2024 stellten die Beschwerdeführerinnen fol- gende abgeänderte Rechtsbegehren: " 1. Es sei der Entscheid des Familiengerichts Bremgarten vom 13. Novem- ber 2023 vollumfänglich aufzuheben. 2. -4- Es sei die in der Eingabe an die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde, 5620 Bremgarten vom 7. September 2023 erwachsenenschutz- rechtlichen Massnahmen anzuordnen. 3. Es sei gegen C._____ eine Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB einzusetzen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin sowie unter dem Vorbehalt sämtlicher weiterer Rechte zu Gunsten der Beschwerdefüh- rerin 1-2." 4.6. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters (Verfügung vom 18. Juni 2024) reichte der Betroffene mit Eingabe vom 3. Juli 2024 Belege zu seinem Ver- mögen in der Schweiz ein. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Der Betroffene hält sich soweit aus den Akten ersichtlich seit einiger Zeit vorwiegend in S._____ auf. Gemäss am 3. Juni 2024 eingereichter Haupt- wohnsitzbescheinigung der Gemeinde R._____ meldete er sich sodann per 24. Mai 2024 ab nach T._____, S._____. Es ist daher zunächst die Frage der internationalen Zuständigkeit der schweizerischen Erwachsenen- schutzbehörden zu klären. 1.2. Der Betroffene sagte an seiner Anhörung vom 11. April 2023, für welche er aus S._____ anreiste und nach welcher er nach S._____ zurückkehrte, aus, er denke, in S._____ besser aufgehoben zu sein als hier. Er habe dort einen grösseren Kollegenkreis, sozusagen eine neue Familie. Er habe nach seiner Pensionierung 23 Jahre lang gut von seiner AHV in S._____ gelebt. Seine Frau habe in den Süden wollen und sie seien geblieben. Für ihn sei klar, dass er den Standort Schweiz behalten, aber so lange in S._____ bleiben werde, wie er den Weg noch schaffe (act. 189). In der Stellungnahme vom 5. Oktober 2023 (N. 3 und 22) erwähnte der Betroffene seinen Entscheid, die ihm noch verbleibenden Lebensjahre vorab in S._____ zu verbringen (act. 255). Er habe mit seiner Ehefrau 25 Jahre praktisch ausschliesslich in S._____ gelebt. Der "Wohnsitz" sei während all diesen Jahren immer in der Schweiz gewesen, die Krankenkasse sei über die Schweiz gelaufen und die Steuern deklariert worden (act. 258). Auch die Beschwerdeführerinnen berichten in der Eingabe vom 7. September -5- 2023 (S. 4) von einem dauernden Aufenthalt des Betroffenen in S._____ (act. 207). In der Beschwerdeantwort (N. 31) führte der Beschwerdeführer noch aus, er habe seinen "Wohnsitz" weiterhin in der Schweiz, weshalb er "keinen offiziellen Wohnsitz in S._____" benötige. Gemäss Bescheinigung der Gemeinde R._____ ist er seit dem 24. Mai 2024 nicht mehr in der Schweiz angemeldet. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, der Be- troffene habe sein Beziehungsnetz (neben S._____) auch in der Schweiz. In Bezug auf die letzte schweizerische Wohnung des Betroffenen in R._____ vermuteten die Beschwerdeführerinnen, dass es sich um eine "pro forma Wohnung" handle, damit dieser eine Möglichkeit für einen Ver- tragsabschluss mit einer schweizerischen Krankenkasse habe (Be- schwerde N. 13 und 20). 1.3. 1.3.1. Die Zuständigkeit der Behörden in der Schweiz bestimmt sich im vorliegend gegebenen internationalen Sachverhalt (vgl. Art. 1 Abs. 1 IPRG) nach dem Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, HEsÜ; Art. 85 Abs. 2 IPRG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 HEsÜ sind die Behörden im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Person zuständig, Massnahmen zu deren Schutz zu treffen. Im Unterschied zu Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG wird der gewöhnliche Aufenthalt im Haager Übereinkommen nicht definiert. Es besteht jedoch Einigkeit, dass der Begriff bei der Anwen- dung des Übereinkommens vertragsautonom auszulegen und darunter der Ort zu verstehen ist, an dem der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensfüh- rung bzw. der Schwerpunkt der Bindungen einer Person liegt. Dieser tat- sächliche Mittelpunkt bestimmt sich aufgrund der nach aussen erkennba- ren Umstände; innere Umstände sind nicht massgebend. Als qualitatives Element wird eine gewisse Integration am neuen Ort gefordert, wobei als Anhaltspunkte z.B. der Aufbau eines Freundeskreises, Interesse am politi- schen und gesellschaftlichen Leben, Wohnverhältnisse, familiäre und be- rufliche Bindungen sowie Sprachkenntnisse gelten können. Sodann wird für die Begründung neuen gewöhnlichen Aufenthaltes quantitativ eine ge- wisse Aufenthaltsdauer vorausgesetzt, soweit nicht die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes und die zu erwartende soziale Integration für eine sofortige Begründung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 5A_226/2021 vom 27. April 2022 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Die Haager Konferenz hat die Frage, ob Erwachsene mehrere gewöhnliche Aufenthalte haben können, offen gelassen. Von der Lehre wird diese Frage z.B. bei Erwachsenen gestellt, die saisonweise in verschiedenen Wohnun- gen wohnen (Sommer in der Schweiz, Winter in Mallorca) oder bei Perso- nen im vorgerückten Alter, die ihren Lebensabend im Ausland verbringen, jedoch engere Kontakte zu ihrem früheren Arbeits- und Aufenthaltsstaat (und allenfalls Heimatstaat) aufrechterhalten und sich nicht mehr vertieft im -6- neuen Aufenthaltsstaat integrieren (SCHWANDER, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2021, N. 151 zu Art. 85 IPRG mit Verweis auf SIEHR). Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen Nichtvertragsstaat gilt für hängige Verfahren der Grundsatz der perpetuatio fori, d.h. sie werden im Staat des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts weitergeführt (BGE 143 III 237 E. 2.3). 1.3.2. Der Betroffene hat sich seit seiner Pensionierung bereits sehr lange in S._____ aufgehalten, hält sich derzeit überwiegend in S._____ auf und gibt an, in S._____ mittlerweile besser integriert zu sein als in der Schweiz. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Betroffene auch seinen offizi- ellen Wohnsitz nach S._____ verlegt. Der gewöhnliche Aufenthalt des Be- troffenen liegt somit zum jetzigen Zeitpunkt in S._____. Etwas weniger eindeutig ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Verfahrens (dritte Gefährdungsmeldung vom 7. September 2023). S._____ ist nicht Vertragsstaat des Haager Erwachsenenschutz- übereinkommens, weshalb bei einem gewöhnlichen Aufenthalt des Be- troffenen in der Schweiz zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung die inter- nationale Zuständigkeit der Schweiz erhalten bliebe. Allerdings ergibt sich aus den erwähnten Indizien, insbesondere den Aussagen des Betroffenen an seiner Anhörung im früheren Verfahren am 11. April 2023 (act. 187 ff.), dass sich der Lebensmittelpunkt des Betroffenen schon damals in S._____ befand und er nur aus praktischen Gründen (z.B. zum Behalten einer schweizerischen Krankenversicherung) an einem formellen Wohnsitz in der Schweiz festhielt. Der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen befand sich somit bereits im Zeitpunkt der Gefährdungsmeldung vom 7. Septem- ber 2023 in S._____ und es besteht keine Zuständigkeit der schweizeri- schen Behörden nach Art. 5 Abs. 1 HEsÜ. 1.4. 1.4.1. Nach Art. 9 HEsÜ besteht auch eine Zuständigkeit der Behörden jenes Staats, in welchem sich Vermögen des Betroffenen befindet, für Massnah- men zum Schutz dieses Vermögens. Die Beschwerdeführer begehrten mit ihrem ursprünglichen Beschwerdebegehren Ziffer 3 auch Massnahmen be- treffend die Liegenschaft des Betroffenen in Q._____ (Grundbuchsperre). Nachdem diese Liegenschaft mittlerweile nachweislich nicht mehr im Ei- gentum des Betroffenen steht (vgl. mit Eingabe vom 13. Mai 2024 einge- reichter Grundbuchauszug vom 8. Mai 2024), passten die Beschwerdefüh- rerinnen ihre Begehren an und beantragten eine Vermögensverwaltungs- beistandschaft nach Art. 395 ZGB, welche sich nach ihren Ausführungen insbesondere auf vier schweizerische und zwei spanische Bankkonten er- strecken sollte (vgl. Eingabe vom 13. Juni 2024 N. 6 f.) -7- 1.4.2. Der Betroffene hat mit Eingabe vom 3. Juli 2024 vorgebracht, mit Aus- nahme eines geringfügigen Saldos bei der Bank F._____ über kein Vermö- gen in der Schweiz mehr zu verfügen. Aus den Beilagen zu dieser Eingabe ergibt sich, dass der Betroffene seine Konten […] und […] bei der Bank G._____ per 8. Dezember 2023 resp. 23. Januar 2024 saldiert hat und der Saldo auf seinem Konto bei der Bank F._____ […] per 1. Juli 2024 Fr. 1'081.81 beträgt. Der Betroffene verfügt damit über kein namhaftes Ver- mögen mehr in der Schweiz. Nicht massgeblich kann bei der Anwendung von Art. 9 HEsÜ sein, dass sich im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (ins- besondere mit der Liegenschaft) noch erhebliche Vermögenswerte in der Schweiz befanden, denn darauf hat der schweizerische Rechtsstaat keinen direkten Zugriff mehr. Somit scheidet auch eine Zuständigkeit der schwei- zerischen Behörden nach Art. 9 HEsÜ aus. 1.5. 1.5.1. Schliesslich besteht nach Art. 7 Abs. 1 HEsÜ eine internationale Zustän- digkeit der Behörden des Heimatstaats, wenn sie der Auffassung sind, bes- ser in der Lage zu sein, das Wohl des Betroffenen zu beurteilen als die Behörden am gewöhnlichen Aufenthaltsort, nachdem sie diese verständigt haben. 1.5.2. Vorliegend ist der Betroffene Schweizer, aber es ist nicht ersichtlich, inwie- fern die schweizerischen Behörden besser als die spanischen in der Lage sein sollten, sein Wohl zu beurteilen, nachdem sich sein Lebensmittelpunkt in S._____ befindet. 1.6. Im Ergebnis fehlt es damit an einer internationalen Zuständigkeit der schweizerischen Erwachsenenschutzbehörden. Dementsprechend kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2. 2.1. Selbst wenn man die internationale Zuständigkeit bejahen würde, könnte auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdefüh- rerinnen nicht eingetreten werden. 2.2. Zur Beschwerde befugt sind nach Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Vorliegend machen die Beschwerdeführerinnen kein eigenes -8- rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Ziff. 3 dieser Bestimmung gel- tend und sie waren auch nicht im Sinne von Ziff. 1 der Bestimmung am Verfahren beteiligt. In Betracht fällt damit nur eine Beschwerdelegitimation als nahestehende Person. 2.3. Zur Beschwerde zugelassen sind die der betroffenen Person nahestehen- den Personen nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, sofern diese Drittbeschwer- deführer die Wahrung von Interessen der schutzbedürftigen Person geltend machen (vgl. BGE 137 III 67 E. 3.4.1). Es handelt sich dabei nach Lehre und Rechtsprechung um Personen, welche die betroffene Person zufolge Verwandtschaft oder Freundschaft oder wegen ihrer Funktion oder berufli- chen Tätigkeit (Arzt, Sozialhelfer, Priester oder Pfarrer etc.) gut kennen und kraft ihrer Eigenschaften sowie kraft ihrer Beziehungen zu dieser als geeig- net erscheinen, deren Interessen zu wahren. Eine Rechtsbeziehung ist nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr die faktische Verbundenheit. Das Wort "Nahestehen" meint eine bis in die Gegenwart reichende auf un- mittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit der betroffenen Person, von dieser bejahte und von Verantwortung für deren Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lässt, Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen (DROESE, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 32 ff. zu Art. 450 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2; BGE 137 III 67 E. 3.4.1). Für das Merkmal, wonach es sich um eine von der betroffenen Person "bejahte" Beziehung handeln soll, dürfte eine von der die Beschwerde führenden Person zwar gesuchte, von der betroffenen Person aber zurückgewiesene Nähe nicht ausreichen. Da- gegen ist nicht erforderlich, dass der Betroffene die konkrete Beschwerde oder die darin aufgebrachten Gesichtspunkte "bejaht" (DROESE, a.a.O., N. 32 zu Art. 450 ZGB). Vielmehr muss das Näheverhältnis so beschaffen sein, dass es als wahrscheinlich erscheint, dass die beschwerdeführende Person die Interessen der betroffenen Person kennt und diese auch wahr- nimmt (FANKHAUSER/FISCHER, Die Stellung nahestehender Personen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, in: FamPra 2019, 1082). Wenn es sich – wie vorliegend – bei den Drittpersonen um Verwandte handelt, ist im Sinne einer Tatsachenvermutung davon auszugehen, dass es sich um eine nahestehende Person handelt. Allerdings gilt diese Vermutung nicht abso- lut. Vielmehr kann die Vermutung widerlegt werden, indem gezeigt wird, dass die nahestehende Person im Einzelfall als ungeeignet erscheint, die konkreten Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1). Die Beschwerdelegitimation der nahestehenden Person i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB wird nebst dem hiervor erwähnten vorausgesetzten Nä- heverhältnis zusätzlich durch das Erfordernis der tatsächlichen Wahrneh- mung der Interessen der betroffenen Person eingeschränkt. Gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist gemäss Bundesgericht nur legitimiert, -9- wer mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen der betroffenen Person verfolgt. Entspricht die Massnahme der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde ihrem Inhalt und Umfang nach den Wünschen der betroffe- nen Person, bleibt somit kein Raum für eine Anfechtung zwecks Interes- senwahrung für diese (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. De- zember 2015 E. 2.5.1.1 und 2.5.2.1). Nimmt die Drittperson nicht die Inte- ressen der betroffenen Person wahr, so ist unerheblich, ob sie im Übrigen als nahestehende Person erscheint und ob ihr Näheverhältnis – als solches – sie zur Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Person grundsätz- lich als geeignet erscheinen lässt. Mit dieser Rechtsprechung verwarf das Bundesgericht die in der Botschaft und in der Lehre teilweise vertretene Auffassung, wonach die Legitimation nahestehender Personen nicht not- wendigerweise voraussetze, dass Interessen der betroffenen Person wahr- genommen werden (DROESE, a.a.O., N. 35a zu Art. 450 ZGB m.H. auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1 und 2.5.2.1). 2.4. 2.4.1. Die Beschwerdeführerinnen sind die Töchter des Betroffenen, weshalb von der Vermutung auszugehen ist, dass es sich um nahestehende Personen im Sinne des Gesetzes handelt. Gemäss den Ausführungen in der Be- schwerde bestand bis Juli 2022 ein sehr gutes Verhältnis zwischen dem Betroffenen und seinen Kindern (Beschwerde N. 7). Der Betroffene bringt vor, das Verhältnis sei derzeit sehr belastet; er wolle sich vom Kesseltrei- ben gegen ihn und damit von seinen Nachkommen abgrenzen (Beschwer- deantwort N. 11). In seiner Befragung am 11. April 2023 sagte er aus, er schätze seine Kinder und mit allen sei es gut gekommen (Protokoll S. 6, act. 192). Er habe mit den Kindern bisher ein sehr gutes Einvernehmen gehabt und sei jetzt masslos enttäuscht, dass sie eine Gefährdungsmel- dung eingereicht hätten (Protokoll S. 2, act. 188). 2.4.2. Es ist unbestritten, dass bis im Juli 2022 ein sehr gutes und vertrauensvol- les Verhältnis zwischen dem Betroffenen und den Beschwerdeführerinnen bestand (vgl. auch die Aussagen des Betroffenen in seiner Anhörung vom 11. April 2023, S. 2, act. 188). Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch, dass das Verhältnis im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung seit mehr als 1 ½ Jahren getrübt gewesen ist. Das Grundstück in Q._____, welches frü- her dem Betroffenen gehörte, steht gemäss dem Grundbuchauszug seit dem 26. September 2023 im Eigentum der neuen Eigentümer. Darüber wa- ren die Beschwerdeführerinnen bei der Einreichung ihrer Beschwerde am 16. Februar 2024 offenbar nicht informiert, beantragten sie diesbezüglich doch eine Grundbuchsperre. Gemäss Eingabe vom 13. Juni 2024 ist ihnen auch der Verkaufspreis nicht bekannt. Mit derselben Eingabe brachten die Beschwerdeführerinnen auch noch vor, der Betroffene habe seinen - 10 - Hauptwohnsitz in R._____, obwohl er sich gemäss der am 3. Juni 2024 eingereichten Hauptwohnsitzbescheinigung bereits am 24. Mai 2024 nach S._____ abgemeldet hatte. Bereits in der Beschwerde wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerinnen würden die Adresse des Betroffenen in S._____ nicht kennen und er habe den Kontakt zu ihnen abgebrochen (Be- schwerde N. 16). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen ak- tuell (und auch bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) nicht mehr in einem Näheverhältnis zum Betroffenen stehen, sie über seine aktuellen Verhältnisse nicht mehr Bescheid wissen und daher auch nicht geeignet erscheinen, die Interessen des Betroffenen im Beschwerdeverfahren wahr- zunehmen. Sie qualifizieren sich unter diesen Umständen nicht mehr als nahestehende Personen im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Damit sind die Beschwerdeführerinnen nicht zur Beschwerde legitimiert. Auch deshalb ist nicht darauf einzutreten. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind den Beschwerdeführerinnen gemäss § 37 Abs. 5 EG ZGB i.V. m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 aufzuerlegen und sie haben dem Be- troffenen eine Parteientschädigung zu bezahlen. Ausgehend von einer pra- xisgemässen Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 %, da keine Verhandlung stattgefunden hat (§ 6 Abs. 2 AnwT), eines Rechtsmittelabzugs von 20 % (§ 8 AnwT) sowie einer Spesenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) ist diese Parteientschädigung auf Fr. 1'780.00 festzulegen. Ein Mehrwertsteu- erzuschlag entfällt aufgrund des Wohnsitzes des Betroffenen in S._____. Die nach Stundenaufwand berechnete Honorarnote vom 26. März 2024 (Beschwerdeantwortbeilage 3) ist nicht tarifkonform und der Rechtsvertre- ter des Betroffenen hat überdies keine substantiierte Begründung seines Honoraranspruchs erbracht. Die blosse Auflistung der Aufwandspositionen in der Honorarnote reicht nicht aus (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1. m.w.H). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. - 11 - 3. Die Beschwerdeführerinnen werden in solidarischer Haftung verpflichtet, dem Betroffenen eine Parteientschädigung von Fr. 1'780.00 (inkl. Ausla- gen) zu bezahlen.