6. Auf die Erhebung von obergerichtlichen Verfahrenskosten wird gemäss Art. 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO ausnahmsweise verzichtet. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. - 11 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von obergerichtlichen Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.