Vollständigkeitshalber ist zudem festzuhalten, dass sich auch die Anordnung einer Begleitbeistandschaft nicht aufdrängt, zumal der Beschwerdeführer mit einer solchen nicht mehr unterstützt wäre, als er es aktuell durch die Beratung durch die Sozialen Dienste der Ortschaft Q._____ bereits ist. 5. Für einen behördlichen Eingriff und für die Errichtung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme besteht damit gemäss Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zumindest aktuell kein hinreichender Anlass. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Der vorinstanzliche Entscheid vom 11. Oktober 2023 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.