Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer innerhalb der Sozialen Dienste der Ortschaft Q._____ nicht durch die Sektion […] unterstützen lässt, welche die materielle Existenzsicherung sicherstellt und eine persönliche Beratung und Unterstützung für berufliche und soziale Integration bietet. So legt denn auch § 8 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) fest, dass persönliche Hilfe nebst der Beratung und Betreuung auch die Vermittlung von Dienstleistungen umfasst.