Dies wird auch durch die Darstellungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Postphobie und Unfähigkeit im Umgang mit Geld bzw. seine hohen Schulden bekräftigt. Hinzu kommt, dass er sich zwar mit grosser Hingabe um seinen Sohn kümmert doch dabei administrative Dinge aus der Überforderung heraus erst recht in den Hintergrund geraten. Die Schutzbedürftigkeit ist jedoch aktuell nicht als sehr ausgeprägt bzw. als gering einzustufen. Die Frage, ob ein ähnlicher in der Person liegenden Schwächezustand tatsächlich gegeben ist, muss vorliegend jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, da die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – so oder so abzuweisen ist.