Nach dem Gesagten bestehen gesamthaft gesehen durchaus gewisse Anzeichen für einen Unterstützungsbedarf in administrativer Hinsicht und somit Anhaltspunkte für eine Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers: B._____, […] der Sozialen Dienste der Ortschaft Q._____ führte im Rahmen der Beschwerde – wie in E. 3.1 hiervor dargelegt − aus, dass sie aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung einen psychologischen Handlungsbedarf beim Beschwerdeführer sehe und er tendenziell einen manischen Eindruck hinterlasse. Dies wird auch durch die Darstellungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Postphobie und Unfähigkeit im Umgang mit Geld bzw. seine hohen Schulden bekräftigt.