4.2.2. Den Akten lässt sich keinen ärztlich oder psychiatrisch attestierten Schwächezustand des Beschwerdeführers entnehmen. Zu klären ist, ob der Tatbestand eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands erfüllt ist. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 17. August 2023 scheint der Beschwerdeführer über die letzten Jahre hinweg hohe Schulden aufgebaut zu haben. Am 17. August 2023 bestand noch eine ausstehende Restschuld in Höhe von Fr. 184'991.73 (act. 5). Der Beschwerdeführer selbst führte anlässlich der persönlichen Anhörung vom 23. September 2023 vor dem Familiengericht Aarau aus, dass er seit Frühjahr 2023 mit seinem Sohn zusammenwohne (act.