Die Variante des ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ist restriktiv zu handhaben, das heisst, ein Schwächezustand kann nur dann Anlass zur Errichtung einer Beistandschaft sein, wenn er im Hinblick auf die Hilfsbedürftigkeit einer Person mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung vergleichbar ist. Dies schliesst es beispielsweise aus, eine Person allein deshalb zu verbeiständen, weil sie in einer Art und Weise mit ihrem Geld umgeht, die nach landläufiger Auffassung unvernünftig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_773/2013 vom 5. März 2014 E. 4.1, 5A_638/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.1).