MEIER, in: Fam- Komm. Erwachsenenschutz [Hrsg. Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler], Bern 2013, Art. 390 ZGB N. 16 f.; HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl. 2016, N. 16.05 f.). Die Variante des ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ist restriktiv zu handhaben, das heisst, ein Schwächezustand kann nur dann Anlass zur Errichtung einer Beistandschaft sein, wenn er im Hinblick auf die Hilfsbedürftigkeit einer Person mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung vergleichbar ist.