-7- Beeinträchtigungen (z.B. schwere Lähmungen) oder multiple Behinderungen (z.B. Taubblindheit). Ein solcher Schwächezustand kann sich beispielsweise bei jungen Erwachsenen auch in mangelnder psychischer und sozialer Reife manifestieren und eine Beistandschaft zur Förderung und Begleitung der beruflichen Entwicklung angezeigt erscheinen lassen. Der Ursprung der Schwäche muss in der Person selbst liegen und nicht bloss auf äusseren Umständen (z.B. soziale Herkunft, Arbeitsschwierigkeiten, Einsamkeit, finanzielle Not) beruhen (vgl. HENKEL, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 4. Aufl. 2012, Art. 390 ZGB N. 13; MEIER, in: Fam- Komm.