4.2. 4.2.1. Wie unter E. 3.1 hiervor dargelegt, ist Voraussetzung für die Errichtung einer Beistandschaft zunächst das Vorliegen eines Schwächezustands, also einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Unter geistiger Behinderung werden angeborene oder erworbene Intelligenzdefizite verschiedener Schweregrade verstanden. Der Begriff der psychischen Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff, S. 7043).