4. 4.1. Zu prüfen ist demnach, ob beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand vorliegt, aus welchem ein Unvermögen resultiert, seine Angelegenheiten hinreichend zu besorgen. Im Anschluss ist gegebenenfalls zu klären, welche Art von Massnahme geeignet und erforderlich ist, um den Beschwerdeführer angemessen zu unterstützen.