Aufgrund ihres beruflichen Hintergrundes und ihrer Erfahrung könne sie jedoch bestätigen, dass beim Beschwerdeführer ein psychologischer bzw. psychiatrischer Handlungsbedarf bestehe, den er in Angriff nehmen könne, sobald seine existentielle Situation gesichert sei. Der Beschwerdeführer mache phasenweise einen tendenziell manischen Eindruck und nach ihrer Einschätzung bestehe die Gefahr, dass er unter dem massiven Druck dekompensiere. In Bezug auf seine Zuverlässigkeit hinsichtlich der Verpflichtungen im Zusammenhang mit seinem Sohn habe sie einen sehr guten Eindruck. Die aktuelle -5-