Mit Beschwerde nimmt auch B._____ der Sozialen Dienste der Ortschaft Q._____ Stellung. Sie führt aus, dass der Beschwerdeführer aktuell auf keinen ärztlichen oder psychiatrischen Bericht verweisen könne, der seine psychische Vulnerabilität bestätige. Aufgrund ihres beruflichen Hintergrundes und ihrer Erfahrung könne sie jedoch bestätigen, dass beim Beschwerdeführer ein psychologischer bzw. psychiatrischer Handlungsbedarf bestehe, den er in Angriff nehmen könne, sobald seine existentielle Situation gesichert sei.