Es liege auch keine geistige Behinderung vor. Gesamthaft seien keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Beschwerdeführer unter einem Schwächezustand leide, weshalb die Errichtung einer behördlichen Massnahme entfalle. Dem Beschwerdeführer stünden weiterhin die Sozialen Dienste der Ortschaft Q._____ und zudem drei Termine bei der Schuldenberatung zur Verfügung. Damit könne er sich Hilfe und Unterstützung sichern. Es stehe dem Beschwerdeführer auch offen, Hilfe bei der Hilfsinstitution C._____ zu suchen (angefochtener Entscheid, E. 2.3).