2. 2.1. Gegen den ihm am 22. November 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid vom 11. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 Beschwerde bei der Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 11. Oktober 2023 und die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft. 2.2. Das Familiengericht Aarau verzichtete mit Schreiben vom 4. Januar 2024 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: