Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.95 (KEMN.2023.698) Art. 22 Entscheid vom 25. April 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führer […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Aarau vom 11. Oktober 2023 gegenstand Betreff Prüfung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 16. August 2023 (Posteingang am 21. August 2023) be- antragte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Familiengericht Aarau die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für ihn in den Berei- chen Finanzen und Administration. 1.2. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2023 verzichtete das Familiengericht Aarau auf die Errichtung einer behördlichen Massnahme für den Beschwerdefüh- rer unter Vorbehalt einer Neubeurteilung infolge veränderter Verhältnisse (KEMN.2023.698). 2. 2.1. Gegen den ihm am 22. November 2023 in begründeter Ausfertigung zuge- stellten Entscheid vom 11. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 11. Oktober 2023 und die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft. 2.2. Das Familiengericht Aarau verzichtete mit Schreiben vom 4. Januar 2024 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefoch- tenen Entscheids. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). -3- 1.2. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. Strittig ist, ob das Familiengericht Aarau zu Recht darauf verzichtet hat, eine Erwachsenenschutzmassnahme für den Beschwerdeführer zu errich- ten. 2.2. Das Familiengericht Aarau begründet den Verzicht auf eine Massnahme im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer temporär 100 % als […] angestellt sei. Er verfüge über ein geregeltes Einkommen. Zwar habe er hohe Schulden und Probleme im Umgang mit finanziellen Mitteln, es habe sich aber auch gezeigt, dass er für seinen Sohn, der unter seiner Obhut stehe, alles gebe und er ihn bestmöglich unterstütze. Dabei lebe er offen- sichtlich über seinen Verhältnissen. Aufgrund der enormen Schulden be- stehe aktuell eine Lohnpfändung. Gemäss seinen Angaben stünden ihm von seinem monatlichen Einkommen nur noch Fr. 1'950.00 für die Bestrei- tung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, teilweise angeschlagen und depressiv zu sein, da er nicht wisse, wie er seine finanziellen Probleme in den Griff bekomme. Jedoch gebe es weder eine (medizinische) Diagnose einer Fachperson noch lasse sich der Beschwerdeführer therapieren. Gestützt auf ein blosses Gefühl lasse sich noch keine psychische Erkrankung attestieren. Es liege auch keine geistige Behinderung vor. Gesamthaft seien keine Anhaltspunkte er- kennbar, dass der Beschwerdeführer unter einem Schwächezustand leide, weshalb die Errichtung einer behördlichen Massnahme entfalle. Dem Be- schwerdeführer stünden weiterhin die Sozialen Dienste der Ortschaft Q._____ und zudem drei Termine bei der Schuldenberatung zur Verfü- gung. Damit könne er sich Hilfe und Unterstützung sichern. Es stehe dem Beschwerdeführer auch offen, Hilfe bei der Hilfsinstitution C._____ zu su- chen (angefochtener Entscheid, E. 2.3). 2.3. Der Beschwerdeführer führt mit Beschwerde aus, dass er unter einer "Post- phobie" leide und Angst habe, eingeschriebene Briefe abzuholen. Erst auf Nachfragen und Anraten von B._____ der Sozialen Dienste der Ortschaft Q._____, […], habe er sich telefonisch beim Bezirksgericht Aarau nach der Begründung des Entscheids erkundigt und dadurch erfahren, dass dieser -4- bereits am 11. Oktober 2023 gefällt worden sei. Der Erwachsenenschutz- behörde sei bekannt, dass sein Start ins Erwachsenenleben durch seine schulischen Defizite, den früheren Drogenkonsum, seine Delinquenz und Schulden massiv erschwert gewesen sei. Erst sein Sohn habe ihm eine neue Perspektive gegeben, auch der Sport gebe ihm Halt und Struktur. Er gehe seit zweieinhalb Jahren in regelmässigen Abständen freiwillig in die Beratung von B._____ bei den Sozialen Diensten der Ortschaft Q._____. Schon damals habe er um die Errichtung einer Beistandschaft gebeten, da er ohne verbindliche Hilfe überfordert sei. In der Beratung bei B._____ sei es vor allem um seinen Sohn gegangen, hinsichtlich welchem ihm seit Frühjahr 2023 die Obhut zustehe. Es sei ihm gelungen eine Anstellung in der Nähe des Wohnortes zu finden und den Lebensunterhalt im Grossen und Ganzen zu bestreiten. Sein Lohn sei jedoch gepfändet und er habe grosse Angst, "es finanziell nicht zu schaffen". Sein Vermieter bestehe zu- dem auf eine Person, die ihn vertrete und wolle ihm ohne eine solche "Zu- sicherung" keinen "def." Mietvertrag ausstellen. Aus diesem Grund stehe er vor einer Ausweisung aus seiner aktuellen Wohnung. B._____ habe sich bereits mehrfach ohne Erfolg für ihn eingesetzt. Er habe in den letzten zwei Jahren auch freiwillige Beratungsangebote der Hilfsinstitution C._____ und der Sozialen Dienste der Ortschaft Q._____ genützt. Dabei habe er festge- stellt, dass seine Altlasten und Defizite im Umgang mit finanziellen und ad- ministrativen Aufgaben zu erheblich seien, als dass er diese mit freiwilligen Unterstützungsangeboten lösen könne. Die drei ungenützten Beratungs- termine bei der Schuldenberatung dürften kaum ausreichen, um seine "Alt- lasten" zu bereinigen und künftig anstehende Aufgaben selbstständig zu bewältigen. Ihm sei bewusst, dass eine Beistandschaft nicht alle Probleme würden lösen können. Er sei jedoch bereit, auch therapeutische Massnah- men zu beanspruchen. Mit einem Beistand wolle er kooperieren, damit er schrittweise seine Aufgaben selbst bewältigen könne. Eine Beistandschaft wäre damit keine Dauerlösung, sondern eine einstweilige Massnahme, um einen geregelten Arbeitsrhythmus aufrechterhalten zu können, die Betreu- ung seines Sohnes zu gewährleisten und seine aktuelle Wohnung zu be- halten. Mit Beschwerde nimmt auch B._____ der Sozialen Dienste der Ortschaft Q._____ Stellung. Sie führt aus, dass der Beschwerdeführer aktuell auf kei- nen ärztlichen oder psychiatrischen Bericht verweisen könne, der seine psychische Vulnerabilität bestätige. Aufgrund ihres beruflichen Hintergrun- des und ihrer Erfahrung könne sie jedoch bestätigen, dass beim Beschwer- deführer ein psychologischer bzw. psychiatrischer Handlungsbedarf be- stehe, den er in Angriff nehmen könne, sobald seine existentielle Situation gesichert sei. Der Beschwerdeführer mache phasenweise einen tendenzi- ell manischen Eindruck und nach ihrer Einschätzung bestehe die Gefahr, dass er unter dem massiven Druck dekompensiere. In Bezug auf seine Zu- verlässigkeit hinsichtlich der Verpflichtungen im Zusammenhang mit sei- nem Sohn habe sie einen sehr guten Eindruck. Die aktuelle -5- Betreuungssituation des Sohnes durch den Beschwerdeführer solle unter- stützt werden, weshalb dem Beschwerdeführer mit zusätzlichen Massnah- men geholfen werden solle. Über Panikattacken und Phobien habe der Be- schwerdeführer selbst berichtet. Die Beratung auf freiwilliger Basis könne im bisherigen Umfang aus Kapazitätsgründen und in Ermangelung von Vertretungskompetenzen nicht mehr gewährleistet werden. Die subsidiä- ren Massnahmen seien derzeit ausgeschöpft, weshalb die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft aus ihrer Sicht dringend empfohlen und ge- wünscht werde. 3. 3.1. Kann eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwä- chezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen, errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Liegt ein Schwächezustand vor, braucht es zusätzlich ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die ei- genen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen oder jemanden damit rechtsgenügend zu beauftragen oder zu bevollmächtigen (BIDERBOST, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 2 zu Art. 390 ZGB). In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsi- diarität und der Verhältnismässigkeit. Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahe- stehende Personen oder private oder öffentliche Dienste (BGE 140 III 49 E. 4.3.1) – schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachse- nenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unter- stützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vorn- herein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismäs- sig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). 3.2. Als mildeste Massnahme sieht das Gesetz die Begleitbeistandschaft vor (Art. 393 Abs. 1 ZGB). Diese kann nur mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person angeordnet werden und zielt darauf ab, dieser für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung zu gewähren. Demgegenüber wird eine Vertretungsbeistandschaft angeordnet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Die Er- wachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Auch wenn die -6- Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen (Art. 394 Abs. 3 ZGB). 3.3. Die Angelegenheiten, in denen der Beistand die betroffene Person zu ver- treten hat, ergeben sich aus den ihm übertragenen Aufgabenbereichen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Sie können die Personensorge, die Vermögens- sorge oder den Rechtsverkehr betreffen, soweit sie einer Vertretung zu- gänglich sind (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Als bestimmte Angelegenheiten, wel- che die hilfsbedürftige Person nicht erledigen kann, kommen die Sorge um eine geeignete Wohnsituation, gesundheitliches Wohl, medizinische Be- treuung und soziale Integration ebenso wie die Besorgung der administra- tiven und finanziellen Angelegenheiten in Frage sowie in Kombination mit Art. 395 ZGB die Verwaltung von Einkommen und Vermögen (vgl. BIDER- BOST, a.a.O., N. 1, 2 und 11 zu Art. 394 ZGB). 4. 4.1. Zu prüfen ist demnach, ob beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand vorliegt, aus welchem ein Unvermögen resultiert, seine Angelegenheiten hinreichend zu besorgen. Im Anschluss ist gegebenenfalls zu klären, wel- che Art von Massnahme geeignet und erforderlich ist, um den Beschwer- deführer angemessen zu unterstützen. 4.2. 4.2.1. Wie unter E. 3.1 hiervor dargelegt, ist Voraussetzung für die Errichtung ei- ner Beistandschaft zunächst das Vorliegen eines Schwächezustands, also einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnli- chen in der Person liegenden Schwächezustands (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Unter geistiger Behinderung werden angeborene oder erworbene In- telligenzdefizite verschiedener Schweregrade verstanden. Der Begriff der psychischen Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychi- atrie (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff, S. 7043). Die weit gefasste Wendung des ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ermöglicht als Auffangtatbestand insbesondere den Schutz Betagter, bei denen gleichartige Defizite wie bei Menschen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung auftreten. Erfasst sind auch ausgeprägte Fälle von Unerfahrenheit, Abhän- gigkeit (Unfähigkeit dem eigenen Willen entsprechend zu handeln und Hilfe zu holen aufgrund von Angst und eingeschränkter Mobilität), Unwilligkeit (z.B. Ablehnung der unbedingt erforderlichen Reinigung der Wohnung samt Bekämpfung von Schädlingen sowie Desinfektion), Verschwendung oder Misswirtschaft sowie schwerste Erscheinungsformen körperlicher -7- Beeinträchtigungen (z.B. schwere Lähmungen) oder multiple Behinderun- gen (z.B. Taubblindheit). Ein solcher Schwächezustand kann sich bei- spielsweise bei jungen Erwachsenen auch in mangelnder psychischer und sozialer Reife manifestieren und eine Beistandschaft zur Förderung und Begleitung der beruflichen Entwicklung angezeigt erscheinen lassen. Der Ursprung der Schwäche muss in der Person selbst liegen und nicht bloss auf äusseren Umständen (z.B. soziale Herkunft, Arbeitsschwierigkeiten, Einsamkeit, finanzielle Not) beruhen (vgl. HENKEL, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 4. Aufl. 2012, Art. 390 ZGB N. 13; MEIER, in: Fam- Komm. Erwachsenenschutz [Hrsg. Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler], Bern 2013, Art. 390 ZGB N. 16 f.; HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwach- senenschutzrecht, 2. Aufl. 2016, N. 16.05 f.). Die Variante des ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ist restriktiv zu handhaben, das heisst, ein Schwächezustand kann nur dann Anlass zur Errichtung einer Beistandschaft sein, wenn er im Hinblick auf die Hilfsbedürftigkeit einer Per- son mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung ver- gleichbar ist. Dies schliesst es beispielsweise aus, eine Person allein des- halb zu verbeiständen, weil sie in einer Art und Weise mit ihrem Geld um- geht, die nach landläufiger Auffassung unvernünftig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_773/2013 vom 5. März 2014 E. 4.1, 5A_638/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.1). 4.2.2. Den Akten lässt sich keinen ärztlich oder psychiatrisch attestierten Schwä- chezustand des Beschwerdeführers entnehmen. Zu klären ist, ob der Tat- bestand eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands erfüllt ist. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 17. August 2023 scheint der Beschwerdeführer über die letzten Jahre hinweg hohe Schulden aufgebaut zu haben. Am 17. August 2023 bestand noch eine ausstehende Restschuld in Höhe von Fr. 184'991.73 (act. 5). Der Beschwerdeführer selbst führte anlässlich der persönlichen Anhörung vom 23. September 2023 vor dem Familiengericht Aarau aus, dass er seit Frühjahr 2023 mit seinem Sohn zusammenwohne (act. 17). Seit 2016 sei er geschieden und er habe seither noch keine neue Partnerin. Sowohl zu seiner Mutter als auch zu seinen beiden Schwestern habe er ein gutes Verhältnis und alle seien im Notfall für ihn da. Sie würden ihn jedoch nur in Bezug auf die Betreuung seines Sohnes – und nicht in administrativer Hinsicht – unterstützen (act. 18 f.). Er habe schon vor Erreichen der Volljährigkeit Schulden gehabt und habe des- wegen Ängste vor solcher Post entwickelt. Briefe oder E-Mails könne er nicht selbst schreiben, er müsse jeweils Personen suchen, die diese Auf- gabe für ihn übernehmen würden. Er könne nicht einmal die Post abholen, da er hiervor Angst habe. Bei eingeschriebener Post bringe ihn bereits der gelbe Abholzettel zum Schwitzen und Post von Behörden, wie bspw. vom Steueramt, öffne er erst gar nicht. Telefonieren gehe zwar, aber auch dabei sei er nervös, beginne zu stottern und sage Dinge, die er gar nicht habe sagen wollen (act. 22 f.). Er habe zurzeit eine Temporäranstellung als […] -8- im Stundenlohn und verdiene monatlich ungefähr Fr. 4'500.00. Da sein Lohn gepfändet sei, bleibe ihm monatlich nur noch Fr. 1'950.00 für Miete, Krankenkasse, Essen und Kleidung. Er selbst könne nicht unterscheiden, welche Rechnungen er zuerst bezahlen müsse. Selbst im Falle eines mo- natlichen Budgets von Fr. 800.00 wäre er nicht fähig, sich das Geld einzu- teilen (act. 19, 21 f.) Obwohl er freiwillige Unterstützung in Anspruch nehme, sei er überfordert (act. 24 f.). Nach dem Gesagten bestehen gesamthaft gesehen durchaus gewisse An- zeichen für einen Unterstützungsbedarf in administrativer Hinsicht und so- mit Anhaltspunkte für eine Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers: B._____, […] der Sozialen Dienste der Ortschaft Q._____ führte im Rah- men der Beschwerde – wie in E. 3.1 hiervor dargelegt − aus, dass sie auf- grund ihrer beruflichen Erfahrung einen psychologischen Handlungsbedarf beim Beschwerdeführer sehe und er tendenziell einen manischen Eindruck hinterlasse. Dies wird auch durch die Darstellungen des Beschwerdefüh- rers hinsichtlich seiner Postphobie und Unfähigkeit im Umgang mit Geld bzw. seine hohen Schulden bekräftigt. Hinzu kommt, dass er sich zwar mit grosser Hingabe um seinen Sohn kümmert doch dabei administrative Dinge aus der Überforderung heraus erst recht in den Hintergrund geraten. Die Schutzbedürftigkeit ist jedoch aktuell nicht als sehr ausgeprägt bzw. als gering einzustufen. Die Frage, ob ein ähnlicher in der Person liegenden Schwächezustand tatsächlich gegeben ist, muss vorliegend jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, da die Beschwerde – wie nachfolgend auf- gezeigt wird – so oder so abzuweisen ist. 4.3. 4.3.1. Die Errichtung einer (Vertretungs-)Beistandschaft setzt indes – nebst dem in Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB festgehaltenen, für alle Erwachsenenschutz- massnahmen geltenden Subsidiaritätsprinzip – nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut von Art. 390 Abs. 1 ZGB voraus, dass die betroffene Per- son ihre Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag. Ein solches Unver- mögen ist vorliegend aktuell nicht ersichtlich. 4.3.2. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach Unterstützung ist aufgrund sei- ner nicht einfachen Lebenssituation verständlich und es ist positiv, dass er sich um Hilfe bemüht. Es ist zutreffend, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mit Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, wobei er sein Leben mittlerweile wieder (besser) im Griff zu haben scheint. So hat er richterlich die Obhut für seinen Sohn zugeteilt erhalten, arbeitet Vollzeit und hat eine Wohnung nahe seiner Arbeitsstelle gefunden, damit er die Betreuung sei- nes Sohnes optimal gewährleisten kann. Auch in administrativer Hinsicht hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer aktiv versucht, seine Situation zu verbessern und aus Eigeninitiative mit geeigneten Stellen (Soziale -9- Dienste der Ortschaft Q._____, Hilfsinstitution C._____, Schuldenberatung Aargau) zusammenarbeitet. Er scheint damit seine Probleme mit eigener Kraft angehen zu können. Der Beschwerdeführer führt aus, eine Beistand- schaft zu benötigen, um einen geregelten Arbeitsrhythmus aufrechterhal- ten zu können, die Betreuung seines Sohnes zu gewährleisten und seine aktuelle Wohnung zu behalten (vgl. E. 2.3 hiervor). Aktuell deutet jedoch alles darauf hin, dass er dies bereits aus eigenem Antrieb meistern konnte. Der Beschwerdeführer verweist weiter auf seine Betreibungen und seine Schulden, zeigt aber nicht auf, inwieweit sich seine finanzielle Lage zuletzt bzw. derzeit verschlechtert hätte oder inwiefern er ohne Beistandschaft in weitere finanzielle Schieflage geraten würde. Hinsichtlich seiner aktuellen finanziellen Lage ist denn auch festzuhalten, dass er aufgrund der beste- henden Lohnpfändung über sehr wenig Geld verfügt, welches er selbst zu verwalten hat. Betreffend die Schuldensanierung scheinen die notwendi- gen Massnahmen durch die Lohnpfändung zudem bereits getroffen worden zu sein, weshalb ihm ein Beistand diesbezüglich aktuell auch nicht weiter- helfen könnte. Anlässlich der Anhörung vom 25. September 2023 machte der Beschwerdeführer zudem geltend, dass ihm eine Beistandschaft für kurze Zeit bereits ausreiche. Er brauche bloss "ein wenig Wegleitung" und eine "Bürgschaft seines Beistandes" zum Abschluss eines Mietvertrages (act. 17 und 25). Wie das Familiengericht Aarau mit Entscheid zutreffend ausführte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.3), könnte ein Beistand für den Beschwerdeführer weder eine Bürgschaft abgeben noch würde er eine Mietkaution aus eigenen Mitteln leisten. 4.3.3. B._____ der Sozialen Dienste der Ortschaft Q._____ gibt an, dass die Be- ratung des Beschwerdeführers auf "freiwilliger Basis" im bisherigen Um- fang aus Kapazitätsgründen (und mangels Vertretungskompetenzen) nicht mehr gewährleistet werden könne und dass die subsidiären Massnahmen ausgeschöpft seien. Dieser Auffassung ist nicht zuzustimmen. Zutreffend mag sein, dass der Beschwerdeführer aus seinem sozialen Umfeld nur be- schränkt Unterstützung in administrativen Belangen findet, so hilft ihm seine Familie vor allem betreffend die Betreuung seines Sohnes. Es ist je- doch nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer innerhalb der Sozialen Dienste der Ortschaft Q._____ nicht durch die Sektion […] unterstützen lässt, welche die materielle Existenzsicherung sicherstellt und eine persönliche Beratung und Unterstützung für berufliche und soziale In- tegration bietet. So legt denn auch § 8 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) fest, dass persönliche Hilfe nebst der Beratung und Betreuung auch die Vermittlung von Dienstleistungen umfasst. Denkbar wäre hier insbesondere die Vermittlung einer (freiwilligen) Einkommens- und Vermögensverwaltung. - 10 - Wenn der Beschwerdeführer zudem selbst angibt, psychologisch bedingte Defizite aufzuweisen und grosse Ängste (wie eine Postphobie) zu haben, hat er diesbezüglich therapeutischen Massnahmen in Anspruch zu neh- men. Eine psychologische oder psychiatrische Begleitung wäre notwendig, um an diesen Ängsten zu arbeiten und seinen Phobien entgegenzuwirken. Ein Beistand würde ihm hierbei nur bedingt und insbesondere nicht länger- fristig helfen können. 4.4. Zusammengefasst ist hinsichtlich der Besorgung seiner Angelegenheiten kein Unvermögen des Beschwerdeführers ersichtlich, welche die Errich- tung einer (Vertretungs-)beistand zu rechtfertigen vermag. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die subsidiären Massnahmen erschöpft sind. Unter die- sen Umständen erscheint eine zusätzliche Beistandschaft zur Unterstüt- zung des Beschwerdeführers derzeit nicht erforderlich. Ihm wird empfoh- len, die ihm allenfalls noch zustehenden Termine bei der Schuldenberatung wahrzunehmen, Unterstützung im Rahmen der (im)materiellen Sozialhilfe bei der Sozialen Dienste der Ortschaft Q._____ zu beantragen und sich in therapeutische Behandlung zu begeben. Vollständigkeitshalber ist zudem festzuhalten, dass sich auch die Anord- nung einer Begleitbeistandschaft nicht aufdrängt, zumal der Beschwerde- führer mit einer solchen nicht mehr unterstützt wäre, als er es aktuell durch die Beratung durch die Sozialen Dienste der Ortschaft Q._____ bereits ist. 5. Für einen behördlichen Eingriff und für die Errichtung einer erwachsenen- schutzrechtlichen Massnahme besteht damit gemäss Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zumindest aktuell kein hinreichender Anlass. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Der vorinstanzliche Entscheid vom 11. Oktober 2023 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 6. Auf die Erhebung von obergerichtlichen Verfahrenskosten wird gemäss Art. 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO ausnahmsweise verzichtet. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. - 11 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von obergerichtlichen Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.