Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 8. August 2023 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.