4.2. Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO erneut zu beantragen. Dabei ist für die Bejahung der Erfolgsaussichten allein entscheidend, ob das Rechtsmittel voraussichtlich gutgeheissen werden muss (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2017, N. 6 zu Art. 119). Aufgrund der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, bei vollständiger Kostentragung zu Lasten der Staatskasse, ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: