4. 4.1. Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu verlegen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten. -7-