26 und 29). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Subsidiarität und Verhältnismässigkeit der Massnahmen, da diese Fragen nach der Sachverhaltsklärung ohnehin erneut zu beurteilen sind. 3. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.