Zentral ist dabei die Frage, ob die Beschwerdeführerin ohne medikamentöse Therapie als Folge der paranoiden Schizophrenie ihre Angelegenheiten nur noch teilweise oder gar nicht bzw. nicht mehr zweckmässig besorgen kann (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Gestützt auf die Abklärungsergebnisse und den aktuell erhobenen Unterstützungsbedarf der Betroffenen ist sodann zu prüfen, in welchen Bereichen die Betroffene von ihren Eltern bereits Unterstützung erhält und inwiefern sie weiterhin bereit sind, diese zu leisten.