_ in ambulanter Behandlung (act. 30) bzw. ist sie es gemäss eigener Aussage der Beschwerdeführerin weiterhin (act. 39). Mit Blick hierauf ist der Sachverhalt betreffend die Auswirkungen des Schwächezustands der Beschwerdeführerin seit Oktober 2021 ungenügend abgeklärt. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid vom 8. August 2023 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären.