Die Vorinstanz stützt ihre Einschätzung zum Unterstützungsbedarf insbesondere auf den Arztbericht von Dr. med. B._____ vom 2. Juni 2023, wonach die Beschwerdeführerin in sämtlichen Bereichen (Personensorge, Vermögenssorge und Rechtsverkehr) auf Unterstützung angewiesen sei (angefochtener Entscheid, E. 2.3 mit Verweis auf E. 2.2). Dabei lässt die Vorinstanz ausser Betracht, dass der Arztbericht von Dr. med. B._____ gestützt auf eine letztmalige Behandlung im Oktober 2021, also 18 Monate vor Erstellung des Arztberichts datiert. Obwohl Dr. med. B.___