2.4.3. Aus Sicht der Vorinstanz besteht bei der Beschwerdeführerin als Folge von deren Schwächezustand Unterstützungsbedarf in den Bereichen Gesundheit, Wohnen, Finanzen und Administration, da sie keine Medikamente mehr einnehme, über keine Einnahmen verfüge und sich gleichzeitig weigere, eine Anmeldung bei der IV vorzunehmen. Dabei sei der im Bereich Administration vorliegende Unterstützungsbedarf – insbesondere zur Vornahme einer Anmeldung bei der IV – nicht subsidiär durch den Vater abgedeckt (angefochtener Entscheid, E. 2.3 und E. 3.3). Die Vorinstanz stützt ihre Einschätzung zum Unterstützungsbedarf insbesondere auf den Arztbericht von Dr. med.