2.4.2. Die Beschwerdeführerin verneint einen Unterstützungsbedarf. Sie bestreite dezidiert, dass ihr Vater als ihr Betreuer fungiere oder dass sie überhaupt eine Betreuungsperson zur Erledigung ihrer Angelegenheiten benötige. Die von ihr in Selbstbestimmung gewählte Lebensform habe in der Vergangenheit funktioniert und werde auch in Zukunft funktionieren, auch wenn sie nicht den gängigen Vorstellungen entspreche. Im angefochtenen Entscheid werde denn auch in keiner Weise dargelegt, worin ihr Schutzbedarf bestehe.