2.4. 2.4.1. Zu prüfen ist weiter, ob zusätzlich zu diesem Schwächezustand ein aus diesem resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen der Beschwerdeführerin vorliegt, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen oder jemanden damit rechtsgenügend zu beauftragen oder zu bevollmächtigen (vgl. E. 2.2.1 hiervor).