2.3. Mit Blick auf die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung von Dr. med. D._____, Fachärztin für Allgemeinmedizin, Mobile Ärzte, vom 28. August 2021 (act. 22 ff.) und den Arztbericht von Dr. med. B._____, Klinik X._____, vom 2. Juni 2023 (act. 30 ff.) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) erkrankt ist. Es liegt bei ihr damit eine psychische Störung vor, was – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 1) – von Gesetzes wegen einen Schwächezustand darstellt (vgl. Art. 390 Abs. 1 Ziff.