andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste (BGE 140 III 49 E. 4.3.1) – schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die blosse Möglichkeit, einen privaten Vertreter für die Besorgung der eigenen Angelegenheiten zu bezeichnen, reicht jedoch nicht, sondern die betroffene Person muss die Fähigkeit haben, den von ihr ernannten Stellvertreter zu überwachen, zu instruieren und aus seiner Funktion zu entlassen (MEIER, in: FamKomm, Erwachsenenschutz, 2013, N. 24 zu Art. 390 ZGB; BGE 134 III 385 E. 4.2).