1.2. Die Beschwerdeführerin ist als betroffene Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziffer 1 ZGB). Auf die form- und fristgerecht (Art. 450 Abs. 3 ZGB und Art. 450b Abs. 1 ZGB) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7083).