3. 3.1. Gegen diesen ihr am 14. November 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid reichte die Betroffene (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau ein und beantragte dessen Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungsfolge sowie unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Fall ihres Unterliegens. 3.2. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. -3-