1. 1.1. Gestützt auf die telefonische Meldung des Vaters der Betroffenen A._____ vom 31. März 2023, diese sei verwahrlost, nehme ihre Medikamente nicht und sei psychisch nicht in einer guten Verfassung, griff die Stadtpolizei Q._____ die Betroffene gleichentags in R._____ auf und führte diese bei den mobilen Ärzten vor. Die mobilen Ärzte verfügten mangels feststellbarer Eigen- oder Fremdgefährdung keine fürsorgerische Unterbringung (KEMN.2023.783, act. 3 f.; die nachfolgenden Aktorenstellen beziehen sich auf KEMN.2023.783).