Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.94 (KEMN.2023.783) Art. 6 Entscheid vom 30. Januar 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hüsler Beschwerde- A._____, führerin […] Anfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Baden vom 8. August 2023 genstand Betreff Prüfung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. Gestützt auf die telefonische Meldung des Vaters der Betroffenen A._____ vom 31. März 2023, diese sei verwahrlost, nehme ihre Medikamente nicht und sei psychisch nicht in einer guten Verfassung, griff die Stadtpolizei Q._____ die Betroffene gleichentags in R._____ auf und führte diese bei den mobilen Ärzten vor. Die mobilen Ärzte verfügten mangels feststellbarer Eigen- oder Fremdgefährdung keine fürsorgerische Unterbringung (KEMN.2023.783, act. 3 f.; die nachfolgenden Aktorenstellen beziehen sich auf KEMN.2023.783). 1.2. Am 18. April 2023 überwies die Stadtpolizei Q._____ den Bericht vom 8. April 2023 betreffend die Geschehnisse vom 31. März 2023 an das Fa- miliengericht Baden (act. 2 ff.). 2. Nach Einholung eines Amtsberichts bei der Gemeinde R._____ vom 17. Mai 2022 (act. 5 und 7 ff.), Telefongesprächen zwischen der fallführen- den Fachrichterin und dem Vater der Betroffenen vom 30./31. Mai 2023 (act. 26 und 29), Einholung eines Arztberichts von Dr. med. B._____, Klinik X._____, vom 2. Juni 2023 (act. 27 und 30 ff.) und der Anhörung der Be- troffenen vom 28. Juni 2023 (act. 36 ff.) errichtete das Familiengericht Ba- den am 8. August 2023 für die Betroffene eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB für administrative Belange und ernannte C._____, Berufsbeistandschaft Y._____, zu ihrer Beiständin. 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 14. November 2023 in begründeter Ausfertigung zu- gestellten Entscheid reichte die Betroffene (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau ein und beantragte dessen Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungs- folge sowie unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Fall ihres Unterliegens. 3.2. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. -3- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 41 Abs. 1 EG ZGB, § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Oberge- richts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist als betroffene Person zur Beschwerde legiti- miert (Art. 450 Abs. 2 Ziffer 1 ZGB). Auf die form- und fristgerecht (Art. 450 Abs. 3 ZGB und Art. 450b Abs. 1 ZGB) eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7083). 2. 2.1. Die Beschwerde richtet sich in der Sache gegen die Errichtung der Vertre- tungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB für die Beschwerdeführerin. 2.2. 2.2.1. Kann eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwä- chezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen, errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Liegt ein Schwächezustand vor, braucht es zusätzlich ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die ei- genen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen oder jemanden damit rechtsgenügend zu beauftragen oder zu bevollmächtigen (BIDERBOST, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 2 zu Art. 390 ZGB). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf -4- andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen oder pri- vate oder öffentliche Dienste (BGE 140 III 49 E. 4.3.1) – schon gewährleis- tet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die blosse Möglichkeit, einen privaten Vertre- ter für die Besorgung der eigenen Angelegenheiten zu bezeichnen, reicht jedoch nicht, sondern die betroffene Person muss die Fähigkeit haben, den von ihr ernannten Stellvertreter zu überwachen, zu instruieren und aus sei- ner Funktion zu entlassen (MEIER, in: FamKomm, Erwachsenenschutz, 2013, N. 24 zu Art. 390 ZGB; BGE 134 III 385 E. 4.2). 2.2.2. Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Per- son bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertre- ten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend ein- schränken (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen (Art. 394 Abs. 3 ZGB). Für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft braucht die betroffene Person nicht urteilsunfähig zu sein, sondern bloss hilfs- und/oder schutzbedürftig (vgl. FOUNTOULAKIS, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsge- setz, 3. Auflage 2016, N. 2 zu Art. 394 ZGB). Die Angelegenheiten, in de- nen der Beistand die betroffene Person zu vertreten hat, ergeben sich aus den ihm übertragenen Aufgabenbereichen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Sie kön- nen die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr be- treffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB), soweit sie einer Vertretung zugänglich sind. Als bestimmte Angelegenheiten, welche die hilfsbedürftige Person nicht er- ledigen kann, kommen die Sorge um eine geeignete Wohnsituation, ge- sundheitliches Wohl, medizinische Betreuung und soziale Integration ebenso wie die Besorgung der administrativen und finanziellen Angelegen- heiten in Frage sowie in Kombination mit Art. 395 ZGB die Verwaltung von Einkommen und Vermögen (vgl. BIDERBOST, a.a.O., N. 1, 2 und 11 zu Art. 394 ZGB). 2.3. Mit Blick auf die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung von Dr. med. D._____, Fachärztin für Allgemeinmedizin, Mobile Ärzte, vom 28. August 2021 (act. 22 ff.) und den Arztbericht von Dr. med. B._____, Kli- nik X._____, vom 2. Juni 2023 (act. 30 ff.) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) er- krankt ist. Es liegt bei ihr damit eine psychische Störung vor, was – entge- gen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 1) – von Ge- setzes wegen einen Schwächezustand darstellt (vgl. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Selbst wenn die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nicht zu- treffen sollte, ist insbesondere aufgrund der vier aktenkundigen -5- fürsorgerischen Unterbringungen im Zeitraum vom 22. Februar 2019 bis zum 8. Oktober 2021 (vgl. act. 30) zumindest von einem "ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustand" auszugehen. 2.4. 2.4.1. Zu prüfen ist weiter, ob zusätzlich zu diesem Schwächezustand ein aus diesem resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen der Be- schwerdeführerin vorliegt, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu be- sorgen oder jemanden damit rechtsgenügend zu beauftragen oder zu be- vollmächtigen (vgl. E. 2.2.1 hiervor). 2.4.2. Die Beschwerdeführerin verneint einen Unterstützungsbedarf. Sie bestreite dezidiert, dass ihr Vater als ihr Betreuer fungiere oder dass sie überhaupt eine Betreuungsperson zur Erledigung ihrer Angelegenheiten benötige. Die von ihr in Selbstbestimmung gewählte Lebensform habe in der Vergangen- heit funktioniert und werde auch in Zukunft funktionieren, auch wenn sie nicht den gängigen Vorstellungen entspreche. Im angefochtenen Entscheid werde denn auch in keiner Weise dargelegt, worin ihr Schutzbedarf be- stehe. Weiter sei es ihr höchstpersönliches Recht und ihre Entscheidung, ob sie Medikamente zu sich nehme, ob sie sich einer Behandlung unter- ziehe und ob sie Leistungen der IV in Anspruch nehmen wolle. Im Moment verursache sie damit niemandem Probleme. Falls sich dies einmal ändern sollte, würde sie auch entsprechend reagieren, sprich, würde sie allenfalls selbst eine Anmeldung bei der IV einreichen. Eine Beistandschaft auf Vor- rat sei indessen unzulässig. 2.4.3. Aus Sicht der Vorinstanz besteht bei der Beschwerdeführerin als Folge von deren Schwächezustand Unterstützungsbedarf in den Bereichen Gesund- heit, Wohnen, Finanzen und Administration, da sie keine Medikamente mehr einnehme, über keine Einnahmen verfüge und sich gleichzeitig wei- gere, eine Anmeldung bei der IV vorzunehmen. Dabei sei der im Bereich Administration vorliegende Unterstützungsbedarf – insbesondere zur Vor- nahme einer Anmeldung bei der IV – nicht subsidiär durch den Vater abge- deckt (angefochtener Entscheid, E. 2.3 und E. 3.3). Die Vorinstanz stützt ihre Einschätzung zum Unterstützungsbedarf insbesondere auf den Arzt- bericht von Dr. med. B._____ vom 2. Juni 2023, wonach die Beschwerde- führerin in sämtlichen Bereichen (Personensorge, Vermögenssorge und Rechtsverkehr) auf Unterstützung angewiesen sei (angefochtener Ent- scheid, E. 2.3 mit Verweis auf E. 2.2). Dabei lässt die Vorinstanz ausser Betracht, dass der Arztbericht von Dr. med. B._____ gestützt auf eine letzt- malige Behandlung im Oktober 2021, also 18 Monate vor Erstellung des Arztberichts datiert. Obwohl Dr. med. B._____ davon ausgeht, dass auf- grund des typischerweise chronischen Verlaufs der Krankheit Rückfälle mit -6- erneuten Episoden von Urteilsunfähigkeit zu erwarten seien, weist sie gleichzeitig auch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin fast zwei Jahre lang nicht mehr bei der Klinik X._____ in Behandlung gewesen und der Verlauf somit nicht bekannt sei (act. 31). Dr. med. B._____ empfahl denn auch eine Kontaktaufnahme mit dem Vater sowie dem behandelnden Arzt bzw. der behandelnden Ärztin (act. 32). Gemäss Dr. med. B._____ war die Beschwerdeführerin bei Dr. med. E._____ in ambulanter Behandlung (act. 30) bzw. ist sie es gemäss eigener Aussage der Beschwerdeführerin weiterhin (act. 39). Mit Blick hierauf ist der Sachverhalt betreffend die Aus- wirkungen des Schwächezustands der Beschwerdeführerin seit Oktober 2021 ungenügend abgeklärt. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheis- sen, als der angefochtene Entscheid vom 8. August 2023 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklä- ren. Insbesondere ist dazu ein Bericht bei Dr. med. E._____ über die bis- herige Behandlung und die Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten paranoiden Schizophrenie auf sämtliche Lebensbereiche der Beschwerdeführerin einzuholen oder eine diesbezügliche psychiatri- sche Begutachtung der Beschwerdeführerin in Auftrag zu geben. Zentral ist dabei die Frage, ob die Beschwerdeführerin ohne medikamentöse The- rapie als Folge der paranoiden Schizophrenie ihre Angelegenheiten nur noch teilweise oder gar nicht bzw. nicht mehr zweckmässig besorgen kann (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Gestützt auf die Abklärungsergebnisse und den ak- tuell erhobenen Unterstützungsbedarf der Betroffenen ist sodann zu prü- fen, in welchen Bereichen die Betroffene von ihren Eltern bereits Unterstüt- zung erhält und inwiefern sie weiterhin bereit sind, diese zu leisten. Aus den Akten geht hervor, dass der Vater der Betroffenen für sie aufkomme und all ihre Rechnungen bezahle bzw. die finanziellen und administrativen Angelegenheiten für sie erledigen würde. Aufgrund der mangelnden Mitwir- kung der Betroffenen könne jedoch keine IV-Anmeldung erfolgen (vgl. Ak- tennotiz vom 30. und 31. Mai 2023, act. 26 und 29). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Subsidiarität und Verhältnismässigkeit der Mas- snahmen, da diese Fragen nach der Sachverhaltsklärung ohnehin erneut zu beurteilen sind. 3. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Sache zur weite- ren Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1. Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten nach den Bestimmun- gen der Zivilprozessordnung zu verlegen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten. -7- 4.2. Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO erneut zu beantragen. Dabei ist für die Bejahung der Erfolgsaussichten allein entscheidend, ob das Rechtsmittel voraussichtlich gutgeheissen werden muss (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2017, N. 6 zu Art. 119). Aufgrund der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, bei vollständiger Kostentragung zu Lasten der Staatskasse, ist das Gesuch der Beschwer- deführerin um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Bezirks- gerichts Baden vom 8. August 2023 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie- sen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staats- kasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.