1.3. Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. - 10 - 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin ihre gerichtlich auf Fr. 2'650.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzte Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Vater seine gerichtlich auf Fr. 2'713.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzte Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten.