Der Vater macht in seiner Kostennote vom 31. Januar 2024 Auslagen von Fr. 216.20 geltend. Unter Berücksichtigung dieser Auslagen (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 203.30; sämtliche Leistungen des Vaters sind im Jahr 2024 angefallen) ergibt sich für den Vater eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht von Fr 2'713.50. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. 1.1. Es wird von Amtes wegen die Nichtigkeit der Entscheide des Präsidiums des Familiengerichts Brugg vom 12. Oktober 2023 festgestellt. 1.2. Die Sache wird zur Neubeurteilung an das Familiengericht Brugg (Kollegialbehörde) zurückgewiesen.