Angesichts dessen, dass nicht sämtliche Leistungen im Jahr 2024, sondern der überwiegende Teil der Leistungen mit der Beschwerdeerhebung vom 7. Dezember 2023 im Jahr 2023 angefallen ist, rechtfertigt sich ein Mehrwertsteuersatz von 7.7 % auf ¾ des Honorars inkl. Auslagen und ein solcher von 8.1 % auf ¼ des Honorars inkl. Auslagen. Unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 165.00 (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von Fr. 191.80 (Fr. 142.00 für das Jahr 2023 und Fr. 49.80 für das Jahr 2024) ergibt sich für die Beschwerdeführerin eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht von Fr. 2'650.80