Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Kostennote vom 19. Januar 2024 Auslagen von Fr. 165.00 und eine Mehrwertsteuer von 8.1 % auf ihre Honorarleistungen geltend. Angesichts dessen, dass nicht sämtliche Leistungen im Jahr 2024, sondern der überwiegende Teil der Leistungen mit der Beschwerdeerhebung vom 7. Dezember 2023 im Jahr 2023 angefallen ist, rechtfertigt sich ein Mehrwertsteuersatz von 7.7 % auf ¾ des Honorars inkl. Auslagen und ein solcher von 8.1 % auf ¼ des Honorars inkl. Auslagen.