(AGVE 2016 Nr. 57 S. 340). Nachdem beide Parteien im Beschwerdeverfahren erstmalig ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt haben und sie dieses mit den notwendigen Unterlagen begründen und belegen mussten, rechtfertigt es sich, das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit einem Betrag von Fr. 350.00 zu entschädigen. -9- Demnach ist vorliegend bei beiden Parteien von einer Grundentschädigung von Fr. 1'944.00 und einer Entschädigung von Fr. 350.00 für das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auszugehen.