Eingaben der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2024 und des Vaters vom 31. Januar 2024). Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 20 % vorgenommen, was sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch beim Vater zu einer Grundentschädigung in der Höhe von Fr. 1'944.00 führt.