4.2. Für das Beschwerdeverfahren vor der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz ist von einer Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 auszugehen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen. Hinzu kommt ein Zuschlag von je 10 % für die zusätzlichen Rechtsschriften (§ 6 Abs. 3 AnwT; Eingaben der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2024 und des Vaters vom 31. Januar 2024).