Die Prozessparteien haben einen bundesrechtlich geschützten Anspruch (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK), wonach die durch Verfassung, Gesetz oder Verordnung festgelegte zuständige Gerichtsbehörde zu entscheiden hat. Es ist daher von Amtes wegen festzustellen, dass die Entscheide der Gerichtspräsidentin des Familiengerichts Brugg vom -8- 12. Oktober 2023 nichtig sind. Die Sache ist zur Neubeurteilung an das Familiengericht Brugg als Kollegialbehörde zurückzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, näher auf die weiteren von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen gegen die Entscheide vom 12. Oktober 2023 einzugehen.