2.5.5. Die fehlende funktionelle Zuständigkeit der Gerichtspräsidentin als Einzelrichterin ist als besonders schwerwiegender Mangel des angefochtenen Entscheids zu betrachten. Die leichte Erkennbarkeit dieses Mangels ist gestützt auf die fehlenden Bestimmungen in Bezug auf eine Einzelzuständigkeit der Bezirksgerichtspräsidentin bei Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs in strittigen Fällen zu bejahen. Eine ernsthafte Gefährdung der Rechtssicherheit bei Annahme der Nichtigkeit ist nicht ersichtlich. Die Prozessparteien haben einen bundesrechtlich geschützten Anspruch (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff.